Weitere Infos zum Thema Krankenfahrten

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I. Für wen kommt ein Krankentransport mit dem Taxi in Frage ?
     Die Beförderung mit einem Taxi kommte für alle Patienten in Frage, die keine akuten Notfallpatienten sind, während des Transportes sitzen können und nicht an einer ansteckenden, meldepflichtigen Krankheit erkrankt sind; desweiteren darf im Zusammenhang mit der Beförderung nicht zu erwarten sein, daß der Patient während des Transportes aufgrund seiner durch die Krankheit bedingten Hilfsbedürftigkeit fachlicher Betreuung durch einen Arzt oder in Krankenpflege und Rettungsdienst ausgebildetes Fachpersonal.
II. Der Transportschein
     Die Verordnung einer Krankenbeförderung (kurz "Transportschein") darf nur von einem Arzt ausgestellt werden. Dies geschieht in aller Regel dann, wenn dem Patienten aufgrund seines Leidens die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten ist und die Benutzung des (patienten-) eigenen PKW's vom Arzt nicht verantwortet werden kann. Treffen die unter I. genannten Voraussetzungen zu, stellt die Beförderung mit einem Taxi die wirtschaftlichste Form des Krankentransportes dar. Der Transportschein muß die persönlichen Daten des Patienten, Ausstellungs- und Beförderungsdatum, Stations- bzw. Praxisstempel, die Unterschrift des Arztes sowie die Vermerke darüber enthalten, von wo nach wo und - vor allem - womit der Transport zu erfolgen hat. Fehlt eine dieser Komponenten oder wird sie nachträglich durch Dritte (beispielsweise durch den Taxifahrer) eingefügt, verliert der Schein seine Gültigkeit; außerdem kann dies als Urkundenfälschung bewertet werden.

      Sollten Sie von unserem Krankentransportservice Gebrauch machen, dürfen wir Sie bitten, gemeinsam mit uns darauf zu achten, daß der "Transportschein" vollständig, sachgerecht und zutreffend ausgefüllt ist.
III. Die Kostenträger
     Als Kostenträger kommen grundsätzlich alle gesetzlichen Krankenkassen und im Falle eines stationären Klinikaufenhaltes auch die Krankenhäuser in Frage:

      In der Regel müssen privat versicherte Patienten den Rechnungsbetrag vorstrecken und bekommen das Geld von Ihrer Kasse gegen Vorlage des vom Arzt ausgestellten Transportscheins und einer vom Taxifahrer ausgestellten Quittung zurückerstattet. Es ist jedoch ratsam, vor Antritt der Fahrt mit dem Versicherungsträger die Kostenübernahme abzuklären.
IV. Befreiung von der Beteiligung an den Transportkosten
      Von der Beteiligung an den Kosten des Krankentransportes sind diejenigen Patienten befreit, welche

V. Ausnahmen und Sonderregelungen
      Fahrten zu ambulanten Behandlungen in Arztpraxen werden generell nicht, auch nicht anteilsmäßig, übernommen; eine Ausnahmegruppe bilden lediglich Patienten mit Befreiungsausweis.

      Bei Fahrten von und zu anmbulanten Operationen oder einer der Operation gleichzustellenden Behandlung (so z.B. Serienfahrten zur Strahlentherapie), durch welche eine stationäre Aufnahme vermieden wird, beträgt der Eigenanteil bei Patienten mit Befreiungsausweis jeweils 25 DM vom Gesamtfahrpreis bei der ersten und der letzten Fahrt; Patienten ohne Befreiungsausweis müssen diesen Anteil bei jeder einzelnen Fahrt entrichten. Bei Fahrten zur stationären Aufnahme sowie bei Entlassungs- oder "Heimfahrten" im Anschluß an die stationäre Behandlung im Krankenhaus ist - von nichtbefreiten Patienten - ebenfalls ein Eigenanteil von 25, 00 DM zu entrichten. Für Patienten, die auf Grund Ihres Krankheitsverlaufs häufig auf Taxen angewiesen sind (z.B. Dialysepatienten) besteht die Möglichkeit einer anteilsmäßigen Kostenübernahme. Diese Härtefallklausel besagt zur Zeit, daß nur 2 % bzw. 4 % des jeweiligen Jahreseinkommens für Krankenfahrten und für Medikamente bzw. Heilmittel und Heilbehandlungen vom Patienten selbst aufzubringen sind.

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