Weitere Infos zum Thema Krankenfahrten
I. Für wen
kommt ein Krankentransport mit dem Taxi in Frage ?
Die Beförderung mit einem Taxi
kommte für alle Patienten in Frage, die keine akuten
Notfallpatienten sind, während des Transportes sitzen können
und nicht an einer ansteckenden, meldepflichtigen Krankheit
erkrankt sind; desweiteren darf im Zusammenhang mit der
Beförderung nicht zu erwarten sein, daß der Patient während
des Transportes aufgrund seiner durch die Krankheit bedingten
Hilfsbedürftigkeit fachlicher Betreuung durch einen Arzt oder in
Krankenpflege und Rettungsdienst ausgebildetes Fachpersonal.
II. Der Transportschein
Die Verordnung einer
Krankenbeförderung (kurz "Transportschein") darf nur
von einem Arzt ausgestellt werden. Dies geschieht in aller Regel
dann, wenn dem Patienten aufgrund seines Leidens die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten ist und die
Benutzung des (patienten-) eigenen PKW's vom Arzt nicht
verantwortet werden kann. Treffen die unter I. genannten
Voraussetzungen zu, stellt die Beförderung mit einem Taxi die
wirtschaftlichste Form des Krankentransportes dar. Der
Transportschein muß die persönlichen Daten des Patienten,
Ausstellungs- und Beförderungsdatum, Stations- bzw.
Praxisstempel, die Unterschrift des Arztes sowie die Vermerke
darüber enthalten, von wo nach wo und - vor allem - womit der
Transport zu erfolgen hat. Fehlt eine dieser Komponenten oder
wird sie nachträglich durch Dritte (beispielsweise durch den
Taxifahrer) eingefügt, verliert der Schein seine Gültigkeit;
außerdem kann dies als Urkundenfälschung bewertet werden.
Sollten Sie von unserem
Krankentransportservice Gebrauch machen, dürfen wir Sie bitten,
gemeinsam mit uns darauf zu achten, daß der
"Transportschein" vollständig, sachgerecht und
zutreffend ausgefüllt ist.
III. Die Kostenträger
Als Kostenträger kommen
grundsätzlich alle gesetzlichen Krankenkassen und im Falle eines
stationären Klinikaufenhaltes auch die Krankenhäuser in Frage:
In der Regel müssen privat versicherte Patienten den
Rechnungsbetrag vorstrecken und bekommen das Geld von Ihrer Kasse
gegen Vorlage des vom Arzt ausgestellten Transportscheins und
einer vom Taxifahrer ausgestellten Quittung zurückerstattet. Es
ist jedoch ratsam, vor Antritt der Fahrt mit dem
Versicherungsträger die Kostenübernahme abzuklären.
IV. Befreiung von der
Beteiligung an den Transportkosten
Von der Beteiligung an den Kosten
des Krankentransportes sind diejenigen Patienten befreit, welche
V. Ausnahmen und
Sonderregelungen
Fahrten zu ambulanten Behandlungen
in Arztpraxen werden generell nicht, auch nicht anteilsmäßig,
übernommen; eine Ausnahmegruppe bilden lediglich Patienten mit
Befreiungsausweis.
Bei Fahrten von und zu anmbulanten
Operationen oder einer der Operation gleichzustellenden
Behandlung (so z.B. Serienfahrten zur Strahlentherapie), durch
welche eine stationäre Aufnahme vermieden wird, beträgt der
Eigenanteil bei Patienten mit Befreiungsausweis jeweils 25 DM vom
Gesamtfahrpreis bei der ersten und der letzten Fahrt; Patienten
ohne Befreiungsausweis müssen diesen Anteil bei jeder einzelnen
Fahrt entrichten. Bei Fahrten zur stationären Aufnahme sowie bei
Entlassungs- oder "Heimfahrten" im Anschluß an die
stationäre Behandlung im Krankenhaus ist - von nichtbefreiten
Patienten - ebenfalls ein Eigenanteil von 25, 00 DM zu
entrichten. Für Patienten, die auf Grund Ihres
Krankheitsverlaufs häufig auf Taxen angewiesen sind (z.B.
Dialysepatienten) besteht die Möglichkeit einer anteilsmäßigen
Kostenübernahme. Diese Härtefallklausel besagt zur Zeit, daß
nur 2 % bzw. 4 % des jeweiligen Jahreseinkommens für
Krankenfahrten und für Medikamente bzw. Heilmittel und
Heilbehandlungen vom Patienten selbst aufzubringen sind.
© 2002-2003 Taxi Balaman GBR